Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1984Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1984,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Erfüllung der Aufgaben des Landes
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Land Salzburg wird in einem Vertrag mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Salzburg, die Erfüllung der in § 5 Z 1, 3 und 4 genannten Aufgaben – mit Ausnahme der Beistellung der Flugrettungsärzte – sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt werden, daß das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, die Notfälle erfaßt, den Einsatz des Rettungs-Hubschraubers disponiert und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst koordiniert, die Sanitäter beistellt, die medizinischen Geräte betreut und das Sanitätsmaterial ergänzt.Das Land Salzburg wird in einem Vertrag mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Salzburg, die Erfüllung der in Paragraph 5, Ziffer eins, 3 und 4 genannten Aufgaben – mit Ausnahme der Beistellung der Flugrettungsärzte – sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt werden, daß das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, die Notfälle erfaßt, den Einsatz des Rettungs-Hubschraubers disponiert und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst koordiniert, die Sanitäter beistellt, die medizinischen Geräte betreut und das Sanitätsmaterial ergänzt.
(2)Absatz 2,Das Land Salzburg wird die Erfüllung der anderen in § 5 genannten Aufgaben in einem Vertrag mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt werden, daß das Land Salzburg diese Aufgaben gemeinsam mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt besorgt und daß diese sämtliche dem Land Salzburg aus dem Modellversuch erwachsenden Kosten erstattet.Das Land Salzburg wird die Erfüllung der anderen in Paragraph 5, genannten Aufgaben in einem Vertrag mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt werden, daß das Land Salzburg diese Aufgaben gemeinsam mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt besorgt und daß diese sämtliche dem Land Salzburg aus dem Modellversuch erwachsenden Kosten erstattet.
(3)Absatz 3,Ferner wird geregelt werden, daß das Land Salzburg der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Daten gem. § 5 Z 4 zur Verfügung stellt.Ferner wird geregelt werden, daß das Land Salzburg der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Daten gem. Paragraph 5, Ziffer 4, zur Verfügung stellt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010767
Alte Dokumentnummer
N1198411607P